Holzleimbau - AGB´s

 

 

1.            Allgemeines

1.1       Die Firma Grossmann Bau GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) führt ­Lieferungen und Bauleistungen aus. Allen Angeboten und Auftrags­bestätigungen liegen die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie die „Verbindungsordnung für Bauleistungen“ VOB, Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung zugrunde. Dem Auftrag­geber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

1.2            Abweichungen sowie zusätzliche mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2.            Angebote

2.1       An sein Angebot hält sich der Auftragnehmer längstens 31 Werktage ­gebunden.

2.2       Die Zuschlagsfrist bei Ausschreibungen beträgt 24 Werktage.

3.            Auftragserteilung

3.1       Eine vom Angebot abweichende Auftragserteilung bedarf der schriftlichen Bestätigung.

3.2       Werden Abmessungen und Mengen durch den Auftragnehmer bestimmt, so müssen sie durch den Auftraggeber in zumutbarer Weise überprüft und Änderungen unverzüglich geltend gemacht werden. Ansonsten gelten die Abmessungen und Mengen als genehmigt.

4.            Lieferungen

4.1       Werden Auslieferungen nicht mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt, geht bei Selbstabholung oder Lieferung durch Dritte die Gefahr mit der Übergabe an den Auftraggeber über.

4.2       Die Materialentladung an dem vereinbarten Lieferort ist nicht Teil des Transportes und hat ohne Verzögerung durch den Auftraggeber zu ­erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3       Der Auftraggeber hat für eine ordnungsgemäße Befestigung des Zuganges zur Baustelle zu sorgen. Verzögerungen und Schäden, die durch eine ­mangelhafte Befestigung des Zuganges zur Baustelle entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.            Lieferfristen und Lieferhindernisse

5.1       Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (im Sinne von § 6

Nr. 2a, b, c, VOB/B), die zu Verzögerungen oder zur Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung führen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihres Bestehens von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

5.2       Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages Waren herausverlangen und ist zur Einstellung der noch zu ­erbringenden Leistungen berechtigt, sofern eine dem Auftraggeber zur ­Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos ­verstrichen ist.

5.3       Kann die Ware nach Fertigstellung in Folge von Umständen, die der ­Auftraggeber zu vertreten hat oder die durch höhere Gewalt oder vom ­Auftragnehmer unabwendbare Umstände eintreten, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Dies bedeutet ins­besondere, dass Schäden und Verschmutzungen an fertig geleimten Bauteilen, die nach dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft eingetreten sind, nicht zu Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatzan­sprüchen berechtigen. Kommt es zu Verzögerungen, wird der Auftrag­geber den Auftragnehmer unverzüglich hierüber unterrichten. Lagerkosten gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.

6.         Preise und Zahlung

6.1       Die Preise für die Lieferaufträge gelten ab Werk des Auftragnehmers. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

6.2            Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Sammel­ladungen werden die Transportkosten anteilig in Rechnung gestellt.

6.3       Der Auftragnehmer behält sich eine Preisänderung vor, falls Lieferungen oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt und sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von ­Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige nicht voraussehbare Kosten mit Auswirkung auf die Kalkulation ändern. Die Preisanpassung wird auf Wunsch aufgeschlüsselt erläutert.

6.4       Die Zahlung bei Lieferaufträgen hat unverzüglich nach Auslieferung bzw. Bereitstellung oder zu vereinbarten Lieferterminen auf Rechnung netto ohne Abzug zu erfolgen. Wir behalten uns vor, je nach Auftragshöhe ­Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.5       Bei Lieferung mit Montage gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a) 20% bei Auftragserteilung,

            b) 40% bei Versandbereitschaft,

            c) 35% bei Fertigstellung der Montage

            netto ohne Abzug, zuzügl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Die restlichen 5% sind nach Abnahme und Stellung der Schlussrechnung fällig.

6.6       Für die Zahlung gilt auch jede Teillieferung als selbstständige Lieferung unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Abschlagszahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

6.7            Zahlungen mit Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als Zahlung gelten Wechsel oder Schecks erst nach endgültiger Ein­­-

lösung.

6.8       Bei Zielüberschreitung erfolgt nach Inverzugsetzung Berechnung orts­üblicher Bankzinsen und Kreditspesen. Außerdem steht dem Auftragnehmer das Recht zu, von weiteren Lieferungen zurückzutreten und Schaden­ersatz zu verlangen.

7.            Eigentumsvorbehalt

7.1       Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ­Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

7.2            Sicherheitsübereignung oder Verpfändung des Vorbehaltes bedarf der ­vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.

7.3       Zugriff für Dritte auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere Pfändungen, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Dritte ­ausdrücklich auf Vorbehaltsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen.

7.4       Besteht Eigentumsvorbehalt, gelten sämtliche Forderungen des Weiterverkäufers aus dem Weiterverkauf als an den Auftragnehmer abgetreten. Die Abtretung von Rechten aus dem Lieferverhältnis durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen ­Zustimmung des Auftragnehmers.

7.5       Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und zum Einbau der gelieferten Ware in fremde Grundstücke berechtigt. Die daraus entstehenden ­Forderungen tritt er bei Vertragsabschluß an den Auftragnehmer ab.

8.            Gewährleistung

8.1       Für Bauwerke oder Teile von Bauwerken, die vom Auftragnehmer geliefert werden, gelten die Gewährleistungsbestimmungen der VOB, Teil B.

8.2       Für Lieferungen von Holzleimbauteilen an Weiterverarbeiter gelten die ­Gewährleistungsfristen, im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Vorschriften des HGB, bei Lieferungen an Nichtkaufleute die des BGB.

8.3            Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Leimbauteile, spätestens innerhalb von 12 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist gerügt werden.

8.4       Nach erfolgter Behandlung von Bauteilen und Konstruktionen aus Brettschichtholz wird für aufgrund dieser Behandlung entstandenen Mängel keine Gewährleistung übernommen. Auf die Behandlung entsprechend dem beiliegenden Merkblatt „Behandlung von Bauteilen und Konstruktionen aus Brettschichtholz“ der Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V. wird verwiesen.

8.5       Der Auftragnehmer hat Sorge zu tragen, dass insbesondere die Brettschichtholzteile ohne Anstrich der im Bauzustand zu erwartenden Ausgleichsfeuchte entsprechend klimatisiert abgelagert werden. Besonders sind direkte Bewitterung und Sonnenbestrahlung zu vermeiden. Diese Maßnahmen dienen der Vermeidung der Rissbildung bei zu schneller Feuchtigkeitsabnahme. Trifft der Auftraggeber keine solchen Maßnahmen oder nur ungenügende Maßnahmen, so haftet der Auftragnehmer nicht für möglicherweise aufgetretene Schäden, insbesondere Risse.

9.            Bauwesenversicherung

            Kosten für bauseitig abzuschließende Bauwesenversicherungen werden vom Auftraggeber getragen.

10.       Rechte an Unterlagen

            Unterlagen des Auftragnehmers wie Zeichnungen, Entwürfe, statische ­Berechnungen und Konstruktionsdetails einschl. Alternativ-Vorschlägen, stehen urheberrechtlich ausschließlich diesem zu. Jede Verwertung durch den Auftraggeber, dessen Architekten und/oder Statiker oder durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

11.            Qualitätsnachweis

            Die Leimbauteile werden nach den Bedingungen der DIN 1052 und ­„Holzbauwerke“ hergestellt. Den Qualitätsmerkmalen des Gütezeichens Holzleimbau liegen die Bestimmungen des Gütezeichens RAL RG 421 ­zugrunde.

12.            Gerichtsstand und Erfüllungsort

            Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim, sofern die §§ 38 und

39 ZPO dies zulassen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland.

13.            Rechtsgültigkeit

            Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder ­teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften.