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1. Allgemeines
1.1 Die Firma Grossmann Bau GmbH &
Co. KG (Auftragnehmer) führt Lieferungen und Bauleistungen aus.
Allen Angeboten und Auftragsbestätigungen liegen die
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie die
„Verbindungsordnung für Bauleistungen“ VOB, Teil B (DIN 1961),
in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung zugrunde. Dem
Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B,
ausgehändigt.
1.2 Abweichungen sowie
zusätzliche mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2. Angebote
2.1 An sein Angebot hält sich der
Auftragnehmer längstens 31 Werktage gebunden.
2.2 Die Zuschlagsfrist bei
Ausschreibungen beträgt 24 Werktage.
3. Auftragserteilung
3.1 Eine vom Angebot abweichende
Auftragserteilung bedarf der schriftlichen Bestätigung.
3.2 Werden Abmessungen und Mengen
durch den Auftragnehmer bestimmt, so müssen sie durch den
Auftraggeber in zumutbarer Weise überprüft und Änderungen
unverzüglich geltend gemacht werden. Ansonsten gelten die
Abmessungen und Mengen als genehmigt.
4. Lieferungen
4.1 Werden Auslieferungen nicht mit
eigenen Fahrzeugen ausgeführt, geht bei Selbstabholung oder
Lieferung durch Dritte die Gefahr mit der Übergabe an den
Auftraggeber über.
4.2 Die Materialentladung an dem
vereinbarten Lieferort ist nicht Teil des Transportes und hat
ohne Verzögerung durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 Der Auftraggeber hat für eine
ordnungsgemäße Befestigung des Zuganges zur Baustelle zu sorgen.
Verzögerungen und Schäden, die durch eine mangelhafte
Befestigung des Zuganges zur Baustelle entstehen, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
5. Lieferfristen und
Lieferhindernisse
5.1 Vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände (im Sinne von § 6
Nr. 2a, b, c, VOB/B), die zu Verzögerungen
oder zur Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung führen,
befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihres Bestehens von
seinen vertraglichen Verpflichtungen.
5.2 Erfüllt der Auftraggeber seine
Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht
pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ein, so kann der
Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf
Erfüllung des Vertrages Waren herausverlangen und ist zur
Einstellung der noch zu erbringenden Leistungen berechtigt,
sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos
verstrichen ist.
5.3 Kann die Ware nach Fertigstellung
in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat
oder die durch höhere Gewalt oder vom Auftragnehmer
unabwendbare Umstände eintreten, nicht zu dem vertraglich
vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die
Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diesem
die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Dies
bedeutet insbesondere, dass Schäden und Verschmutzungen an
fertig geleimten Bauteilen, die nach dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft eingetreten sind, nicht zu
Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen
berechtigen. Kommt es zu Verzögerungen, wird der Auftraggeber
den Auftragnehmer unverzüglich hierüber unterrichten.
Lagerkosten gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die Preise für die Lieferaufträge
gelten ab Werk des Auftragnehmers. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
6.2 Transportkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Bei Sammelladungen werden die
Transportkosten anteilig in Rechnung gestellt.
6.3 Der Auftragnehmer behält sich
eine Preisänderung vor, falls Lieferungen oder Leistung mehr als
vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt und sich bis zur
Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von
Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder
sonstige nicht voraussehbare Kosten mit Auswirkung auf die
Kalkulation ändern. Die Preisanpassung wird auf Wunsch
aufgeschlüsselt erläutert.
6.4 Die Zahlung bei Lieferaufträgen
hat unverzüglich nach Auslieferung bzw. Bereitstellung oder zu
vereinbarten Lieferterminen auf Rechnung netto ohne Abzug zu
erfolgen. Wir behalten uns vor, je nach Auftragshöhe
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.5 Bei Lieferung mit Montage gelten
folgende Zahlungsbedingungen:
a) 20% bei Auftragserteilung,
b) 40% bei Versandbereitschaft,
c) 35% bei Fertigstellung der
Montage
netto ohne Abzug, zuzügl.
gesetzl. Mehrwertsteuer. Die restlichen 5% sind nach Abnahme und
Stellung der Schlussrechnung fällig.
6.6 Für die Zahlung gilt auch jede
Teillieferung als selbstständige Lieferung unabhängig von der
Beendigung der Gesamtlieferung. Abschlagszahlungen werden auf
die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
6.7 Zahlungen mit Wechsel werden
nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont und
Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als Zahlung gelten
Wechsel oder Schecks erst nach endgültiger Ein-
lösung.
6.8 Bei Zielüberschreitung erfolgt
nach Inverzugsetzung Berechnung ortsüblicher Bankzinsen und
Kreditspesen. Außerdem steht dem Auftragnehmer das Recht zu, von
weiteren Lieferungen zurückzutreten und Schadenersatz zu
verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Sicherheitsübereignung oder
Verpfändung des Vorbehaltes bedarf der vorherigen schriftlichen
Genehmigung durch den Auftragnehmer.
7.3 Zugriff für Dritte auf das
Vorbehaltseigentum, insbesondere Pfändungen, sind unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Dritte
ausdrücklich auf Vorbehaltsrechte des Auftragnehmers
hinzuweisen.
7.4 Besteht Eigentumsvorbehalt,
gelten sämtliche Forderungen des Weiterverkäufers aus dem
Weiterverkauf als an den Auftragnehmer abgetreten. Die Abtretung
von Rechten aus dem Lieferverhältnis durch den Auftraggeber
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Auftragnehmers.
7.5 Der Auftraggeber ist zur
Weiterveräußerung und zum Einbau der gelieferten Ware in fremde
Grundstücke berechtigt. Die daraus entstehenden Forderungen
tritt er bei Vertragsabschluß an den Auftragnehmer ab.
8. Gewährleistung
8.1 Für Bauwerke oder Teile von
Bauwerken, die vom Auftragnehmer geliefert werden, gelten die
Gewährleistungsbestimmungen der VOB, Teil B.
8.2 Für Lieferungen von
Holzleimbauteilen an Weiterverarbeiter gelten die
Gewährleistungsfristen, im kaufmännischen Geschäftsverkehr die
Vorschriften des HGB, bei Lieferungen an Nichtkaufleute die des
BGB.
8.3 Erkennbare Mängel müssen
unverzüglich nach Empfang der Leimbauteile, spätestens innerhalb
von 12 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Nicht
erkennbare Mängel müssen innerhalb der vertraglich vereinbarten
Gewährleistungsfrist gerügt werden.
8.4 Nach erfolgter Behandlung von
Bauteilen und Konstruktionen aus Brettschichtholz wird für
aufgrund dieser Behandlung entstandenen Mängel keine
Gewährleistung übernommen. Auf die Behandlung entsprechend dem
beiliegenden Merkblatt „Behandlung von Bauteilen und
Konstruktionen aus Brettschichtholz“ der Studiengemeinschaft
Holzleimbau e.V. wird verwiesen.
8.5 Der Auftragnehmer hat Sorge zu
tragen, dass insbesondere die Brettschichtholzteile ohne
Anstrich der im Bauzustand zu erwartenden Ausgleichsfeuchte
entsprechend klimatisiert abgelagert werden. Besonders sind
direkte Bewitterung und Sonnenbestrahlung zu vermeiden. Diese
Maßnahmen dienen der Vermeidung der Rissbildung bei zu schneller
Feuchtigkeitsabnahme. Trifft der Auftraggeber keine solchen
Maßnahmen oder nur ungenügende Maßnahmen, so haftet der
Auftragnehmer nicht für möglicherweise aufgetretene Schäden,
insbesondere Risse.
9. Bauwesenversicherung
Kosten für bauseitig
abzuschließende Bauwesenversicherungen werden vom Auftraggeber
getragen.
10. Rechte an Unterlagen
Unterlagen des Auftragnehmers
wie Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen und
Konstruktionsdetails einschl. Alternativ-Vorschlägen, stehen
urheberrechtlich ausschließlich diesem zu. Jede Verwertung durch
den Auftraggeber, dessen Architekten und/oder Statiker oder
durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
11. Qualitätsnachweis
Die Leimbauteile werden nach
den Bedingungen der DIN 1052 und „Holzbauwerke“ hergestellt.
Den Qualitätsmerkmalen des Gütezeichens Holzleimbau liegen die
Bestimmungen des Gütezeichens RAL RG 421 zugrunde.
12. Gerichtsstand und
Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Rosenheim, sofern die §§ 38 und
39 ZPO dies zulassen. Dies gilt auch für
Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland.
13. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten
Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der
Vertrag im übrigen wirksam. Der Inhalt des Vertrages richtet
sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften.
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